1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt angewiesen, die Rückschaffung der fehlenden Retentionsgegenstände in die Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin zu veranlassen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (unter Beilage der Eingabe des Konkursamtes vom 3. November 2017) - dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland