15. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet und ist insofern gutzuheissen, als das Konkursamt angewiesen wird, die Rückschaffung der fehlenden Retentionsgegenstände in die Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin zu veranlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.