Die Schuldnerin hat das Fehlen der betreffenden Vermögenswerte denn auch unterschriftlich bestätigt (AB 5). Das Konkursamt hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 12. September 2017 aufgefordert, die fehlenden Retentionsgegenstände in die Geschäftsräumlichkeiten zurückzuführen (AB 6). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden die entsprechenden Gegenstände in der Zwischenzeit jedoch noch nicht zurückgeschafft. Das Konkursamt ist daher anzuweisen, die Rückschaffung der fehlenden Retentionsgegenstände, für welche das Retentionsrecht aufrecht erhalten worden ist, in die Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin zu veranlassen.