Die beiden Gegenstände sind demnach trotz Aufnahme im Retentionsverzeichnis und entsprechender Verpflichtung des Betreibungs- und Konkursamtes, die Wegschaffung der aufgeführten Sachen zu verhindern, aus den Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin entfernt worden. Dies gilt auch für den Kehrichtcontainer (Nr. 24) sowie die weiteren weggeschafften Retentionsgegenstände, soweit der Beschwerdeführer die Retention nicht widerrufen hat (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2017, BB 15). Die Schuldnerin hat das Fehlen der betreffenden Vermögenswerte denn auch unterschriftlich bestätigt (AB 5).