Im Zeitpunkt der Aufnahme des Konkursinventars befand sich jedoch nurmehr eine Industrieabwaschmaschine in den Geschäftsräumlichkeiten und der TV Flatscreen Samsung ist ebenfalls nicht aufgeführt (BB 12). Die beiden Gegenstände sind demnach trotz Aufnahme im Retentionsverzeichnis und entsprechender Verpflichtung des Betreibungs- und Konkursamtes, die Wegschaffung der aufgeführten Sachen zu verhindern, aus den Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin entfernt worden.