Ohne Absprache mit dem Betreibungsamt darf er darüber aber nicht mehr verfügen. Dieser sog. Retentionsbeschlag beginnt grundsätzlich mit der amtlichen Aufzeichnung und ist strafrechtlich geschützt (Art. 169 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; BGE 129 IV 68 E. 2 S. 69 f.). Werden retinierte Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten entfernt, kann der Vermieter diese – vorbehältlich des Rechtserwerbs gutgläubiger Dritter – jederzeit und bedingungslos vom Betreibungs- und Konkursamt zurückschaffen lassen. Die besonderen Voraussetzungen von Art.