Gleichzeitig ist zu prüfen, ob auch der Kehrichtcontainer (Retentionsgegenstand Nr. 24), dessen Herausgabe der Beschwerdeführer verlangt, zurückzuschaffen ist. 14.2 Die Wirkungen des aufgenommenen Retentionsverzeichnisses bestehen – neben der Konkretisierung des Pfandrechts – im betreibungsrechtlichen Beschlag auf den im Verzeichnis aufgeführten Sachen. Der Schuldner darf diese Sachen zwar weiter gebrauchen. Ohne Absprache mit dem Betreibungsamt darf er darüber aber nicht mehr verfügen.