Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003). Dem Beschwerdeführer kommt trotz seiner Eigenschaft als Retentionsgläubiger bezüglich der Herausgabe keine Sonderstellung zu. Daran ändert nichts, dass eine Retention von Sachen Dritter nur möglich ist, wenn der Vermieter nichts von deren Fremdheit wusste oder wissen musste (vgl. Art. 268a OR). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer die nach seiner Auffassung «fälschlicherweise» im Retentionsverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte nach Zustellung des Retentionsverzeichnis herausfordern bzw. das Retentionsverzeichnis anfechten müssen.