Auch der Retentionsgläubiger hat im Pfandverwertungsverfahren seinen Eigentumsanspruch geltend zu machen, woraufhin das Konkursamt eine Verfügung über die Herausgabe trifft. Denn das Pfandverwertungsverfahren gemäss Art. 230a SchKG wird nach den Regeln des summarischen Konkursverfahrens durchgeführt, womit auch das Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG zur Anwendung gelangt (vgl. LUSTENBERGER, in: BSK SchKG II, N 10 zu Art. 230a sowie N 20 zu Art. 231; Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003).