Der Schnellhub Stöcklin (Retentionsgegenstand Nr. 66) ist dagegen im Konkursinventar aufgeführt, mitsamt Drittansprache des Beschwerdeführers (Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem sämtliche Vermögenswerte in den Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin unter Konkursbeschlag gelegt wurden und eine Pfandverwertung im Sinne von Art. 230a SchKG durchgeführt wird, stehen dem Retentionsgläubiger dieselben Möglichkeiten zur Verfügung wie jedem Drittansprecher. Auch der Retentionsgläubiger hat im Pfandverwertungsverfahren seinen Eigentumsanspruch geltend zu machen, woraufhin das Konkursamt eine Verfügung über die Herausgabe trifft.