Es ist daher davon auszugehen, dass er von der Schuldnerin weggeschafft worden ist. Die Schuldnerin hat denn auch unterschriftlich bestätigt, dass sich der Kehrichtcontainer (Retentionsgegenstand Nr. 24) nicht mehr in den Geschäftsräumlichkeiten befindet (AB 5). Eine umgehende Herausgabe ist daher von vornherein nicht möglich. Vielmehr wird nachfolgend (E. 14 unten) zu prüfen sein, ob das Konkursamt verpflichtet ist, für eine Rückschaffung zu sorgen. Der Schnellhub Stöcklin (Retentionsgegenstand Nr. 66) ist dagegen im Konkursinventar aufgeführt, mitsamt Drittansprache des Beschwerdeführers (Antwortbeilage [AB] 1).