Über Rechte Dritter wird erst das Zivilgericht in einem (allfälligen) Widerspruchsverfahren endgültig entscheiden, welches erst nach dem Stellen des Verwertungsbegehrens eingeleitet werden kann. Will der Dritte vor dem Entscheid des Widerspruchsprozesses die Freigabe der vorgemerkten Gegenstände bewirken, so kann er dies nur durch Hinterlegung des entsprechenden Geldbetrages beim Betreibungsamt oder beim Gericht tun (SCHNYDER/WIEDE, BSK SchKG II, N 63 zu Art. 283). 13.3 Der Kehrichtcontainer ist im Konkursinventar nicht verzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass er von der Schuldnerin weggeschafft worden ist.