283 Abs. 1 und 3 SchKG). Das Retentionsrecht erstreckt sich sowohl auf Sachen des Mieters als auch auf Sachen Dritter, die sich in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermieters befinden, sofern der Vermieter nichts von den Dritteigentumsverhältnissen wusste oder wissen musste (Art. 268a OR e contrario). Über Rechte Dritter wird erst das Zivilgericht in einem (allfälligen) Widerspruchsverfahren endgültig entscheiden, welches erst nach dem Stellen des Verwertungsbegehrens eingeleitet werden kann.