7 lichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören (Art. 268 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Zur einstweiligen Wahrung dieses Rechts kann er die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen und die Aufnahme eines Verzeichnisses der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände verlangen (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG).