Dies gilt umso mehr, als das Handelsgericht mit Verfügung vom 26. Mai 2017 dargelegt hatte, dass es von einem dringlichen Fall im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG ausgehe, das Konkursverfahren aus Sicht des Gerichts der Durchführung des Exmissionsverfahrens daher nicht im Wege stand. Ohnehin handelt es sich bei der Frage, ob die Geschäftsliegenschaft der Schuldnerin geräumt werden sollte, um eine (auf dem ordentlichen Zivilweg zu klärende) mietrechtliche Angelegenheit und nicht um eine des Schuldbetreibungsund Konkursrechts.