Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst «aus verfahrensökonomischen und finanziellen Gründen» (Ziff. III.4 der Beschwerde) die Sistierung des Exmissionsverfahrens verlangt hat, nunmehr – da die Exmission aufgrund der Sistierung nicht weiterverfolgt wurde – aber im Rahmen des Konkursverfahrens massive finanzielle Einbussen durch den ausbleibenden Mietertrag von monatlich CHF 7‘500.00 geltend macht. Dies gilt umso mehr, als das Handelsgericht mit Verfügung vom 26. Mai 2017 dargelegt hatte, dass es von einem dringlichen Fall im Sinne von Art.