Der Verbleib der Inventargegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten stellt den Grundsatz dar. Zwar kann das Konkursamt die Geschäftsräumlichkeiten räumen lassen (LUSTENBERGER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend: BSK SchKG II], N 4 zu Art. 223), es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet und verfügt diesbezüglich über ein grosses Ermessen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. Mai 2017 – mithin vor Konkurseröffnung – vor dem Handelsgericht des Kantons Bern ein Exmissionsverfahren eingeleitet (HG 17 83).