6 des Konkursamtes sind nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer das Unterzeichnen der Vereinbarung verweigert hat, weil er sich mit dem Verbleib des Inventars in den Geschäftsräumlichkeiten nicht einverstanden erklären konnte bzw. die Räumung der Liegenschaft verlangt, ist Folgendes festzuhalten: 12.5 Der Verbleib der Inventargegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten stellt den Grundsatz dar.