BSG 155.21; Vorrang der Verfügung) nicht zu beanstanden, hatte der Beschwerdeführer doch die Möglichkeit, sich über die Rahmenbedingungen zur Übergabe der Schlüssel im vorliegenden Verfahren zu beschweren. Dem Beschwerdeführer ist daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Dessen ungeachtet bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb er der Vereinbarung nicht hätte zustimmen können. Die diesbezüglichen Bedingungen