werden, verbleiben jedoch in den Räumlichkeiten bis rechtskräftig über die Drittansprachen entschieden ist. 5. Sollten Inventargegenstände nicht mehr vorhanden sein, so ist A.________ alleine dafür haftbar. 6. Eine allfällige Entsorgung von Waren wird nur in Absprache mit der Konkursverwaltung vorgenommen. […]