Dies gilt selbst dann, wenn wie im vorliegenden Fall einzig der Retentionsgläubiger ein Pfandverwertungsbegehren gestellt hat. Denn die Aufhebung des Konkursbeschlags und die Rückgabe sämtlicher Schlüssel an den Beschwerdeführer käme einer Herausgabe des Pfandes gleich, was unzulässig ist (vgl. Art. 894 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hinzu kommt, dass bezüglich der Retentionsgegenstände Eigentumsansprachen Dritter vorliegen. Insofern erscheint das Vorgehen des Konkursamtes rechtmässig.