5 Gesetz bzw. den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um einen Teilaspekt der Rechtsverweigerung (vgl. BGE 101 III 1 E. 2 S. 6). 12.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Stellen eines Verwertungsbegehrens gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG das vorläufige Weiterbestehen des Konkursbeschlags bewirkt (vgl. E. 11.2 oben). Dies gilt selbst dann, wenn wie im vorliegenden Fall einzig der Retentionsgläubiger ein Pfandverwertungsbegehren gestellt hat.