SchKG versteht die Rechtsprechung eine formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes, eine ihm obliegende Handlung vorzunehmen (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Entscheid des Bundesgerichts 5A_918/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5.1.1). Eine Rechtsverzögerung liegt nach der Praxis dann vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende Amtshandlung nicht innert der vom