12. 12.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorab die Aufhebung des Konkursbeschlags, die Herausgabe sämtlicher bzw. der erforderlichen Schlüssel und die Räumung der Geschäftsliegenschaft. Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung von Seiten des Konkursamtes geltend. 12.2 Unter Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung eine formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes, eine ihm obliegende Handlung vorzunehmen (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31;