Gleiches gilt auch für die übrigen Rechtsbegehren. Namentlich wurden die Retentionsgegenstände Nr. 47 und 77 nach Kenntnisstand der Aufsichtsbehörde bisher nicht in die Geschäftsräumlichkeiten zurückgeschafft und der Beschwerdeführer hat noch keinen Schlüssel zur Begehung der Liegenschaft mit allfälligen Mietinteressenten erhalten. Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten.