O., S. 42). 11.3 Nachdem der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des Konkursamts vom 13. November 2017 ein Begehren gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG gestellt hat, wird ein Pfandverwertungsverfahren durchgeführt werden. Das Konkursamt hat den Konkursbeschlag noch nicht aufgehoben. Aus diesem Grund sind die Begehren um Aufhebung des Konkursbeschlags und Herausgabe der Vermögenswerte noch nicht hinfällig geworden bzw. der Beschwerdeführer verfügt entgegen der Auffassung des Konkursamtes weiterhin über ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung. Gleiches gilt auch für die übrigen Rechtsbegehren.