230a Abs. 2-4 SchKG (LOMBARDI, Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven [Art. 230a SchKG], in: AJP 1/1999 S. 41). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kann ein Pfandgläubiger einer juristischen Person innert einer vom Konkursamt anzusetzenden Frist die Verwertung seines Pfandes verlangen (Art. 230a Abs. 2 SchKG). Ihrem Wesen nach handelt es sich bei der Verwertung gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG um eine Spezialexekution (und zwar eine Pfandverwertung), welche im Kleid der Generalexekution (nämlich des Konkursrechts) durchgeführt wird (LOMBARDI, a.a.O., S. 42).