Gemäss Eingabe des Konkursamtes vom 25. Oktober 2017 hat binnen der zehntägigen Frist seit Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens kein Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet, womit das Konkursverfahren definitiv eingestellt wird. In formeller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weiter besteht. 11.2 Mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven fällt der Konkursbeschlag zwar grundsätzlich dahin; dies gilt jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG (LOMBARDI, Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven [Art.