4 fugnisse der Konkursorgane hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung der Masse dahin. Es besteht kein Massenvermögen mehr. Die Publikation gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG ist am G.________ erfolgt (Beilage 2 zur Eingabe des Konkursamtes vom 2. Oktober 2017). Gemäss Eingabe des Konkursamtes vom 25. Oktober 2017 hat binnen der zehntägigen Frist seit Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens kein Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet, womit das Konkursverfahren definitiv eingestellt wird.