11. 11.1 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 hat das Konkursamt mitgeteilt, dass das Konkursverfahren inzwischen gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven eingestellt worden ist. Mit der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und dem Ablauf der Frist nach Art. 230 Abs. 2 SchKG für ein allfälliges Begehren eines Gläubigers, das Verfahren gleichwohl durchzuführen, fallen die Be-