10. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde vom 16. August 2017 gegen die Verfügung vom 9. August 2017 ist die Beschwerdefrist ohne Weiteres eingehalten.