7. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Das Konkursamt halte den konkursamtlichen Beschlag weiterhin aufrecht. Alsdann werde das Konkursamt weitere Anordnungen über die mit Retentions- und Konkursbeschlag behafteten Gegenstände zu treffen haben. Diese Gegenstände befänden sich weiterhin in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers. Er habe daher immer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. 8. Am 3. November 2017 reichte das Konkursamt eine weitere Stellungnahme zu den Akten.