GmbH ehemals gemieteten Lokalitäten sei, allenfalls per Ablauf der in Ziffer 1 genannten Frist, aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wiederum das uneingeschränkte Nutzungsrecht zusteht. Das Konkursamt Bern-Mittelland sei superprovisorisch anzuweisen, die Siegel umgehend zu entfernen. 5. Das Konkursamt Bern-Mittelland sei superprovisorisch anzuweisen, dem Beschwerdeführer den freien Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten und ihm hierzu sämtliche (allenfalls die erforderlichen) Schlüssel umgehend auszuhändigen.