Sobald dies geschehen sei, könne der Beschwerdeführer einen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten abholen. Wenn die Schuldnerin das Konkursinventar unterzeichnet habe, könne sodann beurteilt werden, ob vor Konkurseröffnung Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten weggeschafft worden seien (BB 1).