- Das Konkursamt ist nicht verpflichtet, den Konkursbeschlag nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven aufzuheben, wenn ein Pfandverwertungsverfahren gemäss Art. 230a SchKG folgt (E. 12.3). - Es ist nicht Aufgabe des Konkursamtes, im Rahmen der Siegelung zu prüfen, ob für die Geschäftsräumlichkeiten des Schuldners ein gültiges Mietverhältnis besteht. Der Vermieter kann die Räumung im Rahmen eines Exmissionsverfahrens verlangen (E. 12.5). - Blieb das Retentionsverzeichnis unangefochten, hat auch der Retentionsgläubiger im Pfandverwertungsverfahren gemäss Art.