{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-11-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2017-284_2017-11-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2017_284_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778db9f39e2dfb4f8239722cf5fab42be98c76bf011ee723e18b675ed95841f30e284092f9f2e273ec9fe4e8ff370c46478?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778db9f39e2dfb4f8239722cf5fab42be98c76bf011ee723e18b675ed95841f30e284092f9f2e273ec9fe4e8ff370c46478&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2017_284", "Checksum": "57e36f0de4a609f74951a8d5509d9b42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2017 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 21.11.2017 ABS 2017 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 21.11.2017 ABS 2017 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursbeschlag im Pfandverwertungsverfahren | KA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 05:57:28", "Checksum": "dafb770fa2261e323876a52b03e060c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 21.11.2017 ABS 2017 284\nRegeste:\nKonkursbeschlag im Pfandverwertungsverfahren | KA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 17 284\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2017\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Brönnimann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKonkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\n\n- Das Konkursamt ist nicht verpflichtet, den Konkursbeschlag nach der Einstellung\ndes Konkurses mangels Aktiven aufzuheben, wenn ein Pfandverwertungsverfahren\ngemäss Art. 230a SchKG folgt (E. 12.3).\n- Es ist nicht Aufgabe des Konkursamtes, im Rahmen der Siegelung zu prüfen, ob\nfür die Geschäftsräumlichkeiten des Schuldners ein gültiges Mietverhältnis besteht.\nDer Vermieter kann die Räumung im Rahmen eines Exmissionsverfahrens verlangen (E. 12.5).\n- Blieb das Retentionsverzeichnis unangefochten, hat auch der Retentionsgläubiger\nim Pfandverwertungsverfahren gemäss Art. 230a SchKG seinen Eigentumsanspruch beim Konkursamt geltend zu machen. Er kann nicht ohne weiteres die Herausgabe des Vermögenswertes verlangen (E. 13.3).\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Eigentümer einer Geschäftsliegenschaft in F.________. Am 16. Januar 2015 schloss er mit der C.________\nGmbH (nachfolgend: Schuldnerin) einen Mietvertrag mit Beginn am 1. Februar\n2015 ab. Der Bruttomietzins pro Monat wurde auf CHF 7‘500.00 festgelegt (Beschwerdebeilage [BB] 3).\n1.2 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers blieben die Mietzinszahlungen ab\nFebruar 2017 aus, worauf er von seinem Retentionsrecht Gebrauch gemacht sowie\nder Schuldnerin per 30. April 2017 gekündigt hat. Die Kündigung sei nicht angefochten worden (Ziff. III.1 der Beschwerde). Das Retentionsverzeichnis datiert vom\n6. April 2017 (BB 5).\n1.3 Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 2. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Bern um Ausweisung der\nSchuldnerin aus deren Geschäftsräumlichkeiten (HG 17 83).\n1.4 Am 17. Mai 2017 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet.\n1.5 Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 sistierte das Handelsgericht des Kantons Bern\ndas hängige Exmissionsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers.\n1.6 Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Konkursamt\nBern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Konkursamt), um förmlichen\nEntscheid über die geltend gemachten Eigentumsansprachen. Weiter beantragte er\ndie Bewilligung zur Nutzung seiner Geschäftsräume – jedenfalls zum Zwecke des\nEmpfangs interessierter Mieter (BB 11).\n\n2\nIn der Folge legte das Konkursamt dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung betreffend Übergabe eines Schlüssels zwecks Begehung der Geschäftsräumlichkeiten mit allfälligen Interessenten vor (BB 14).\nMit Schreiben vom 25. Juli 2017 verzichtete der Beschwerdeführer bezüglich einiger Mobilien auf die Geltendmachung des Retentionsrechts bzw. von Eigentumsansprachen. Gleichzeitig ersuchte er unter anderem um Räumung des in die Konkursmasse fallenden Mobiliars und anschliessende Rückgabe der Mietsache binnen maximal zehn Tagen (BB 15).\n\n2. Mit Verfügung vom 9. August 2017 teilte das Konkursamt dem Beschwerdeführer\nmit, dass seinem Antrag auf Teilräumung des Mietobjekts der Schuldnerin nicht gefolgt werden könne, da der Konkursverwaltung bereits mehrere Eigentumsansprachen vorlägen. Weiter legte das Konkursamt dar, der Beschwerdeführer habe die\nVereinbarung für den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin bis\nheute nicht unterzeichnet. Sobald dies geschehen sei, könne der Beschwerdeführer einen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten abholen. Wenn die Schuldnerin das Konkursinventar unterzeichnet habe, könne sodann beurteilt werden, ob vor\nKonkurseröffnung Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten weggeschafft worden\nseien (BB 1).\n\n"}