11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerden ABS ABS 17 268, ABS 17 269, ABS 17 270, ABS 17 271, ABS 17 272 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.