und 5.________ zu schliessen. 10.8. Im Übrigen ist auch bei den vorliegend von der Krankenkasse K.________ AG eingeleiteten Betreibungsverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in rechtsmissbräuchlicher Weise der Zustellung der Dokumente beharrlich widersetzt hat. Damit vermochte er aber die Indizien für eine rechtsgenügliche Zustellung der Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG nicht umzustossen. IV.