__ AG retourniert wurden. Der Beschwerdeführer belegt weder private noch berufliche Abwesenheiten noch erläutert er, warum ein Fehler bei der Zustellung der Abholungseinladung passiert sein könnte. Ihm misslingt somit, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass die Abholungseinladungen betreffend die Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG in den Betreibungsverfahren Nrn. 4.________ und 5.________ nicht in seinem Machtbereich gelangt sind. Deshalb ist hier im Sinne des oben Dargelegten (Ziff. 10.6) auf eine ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG in den Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.____