10.7. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gläubigerin K.________ AG ihre Verfügungen in den Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________, mit welchen sie die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers beseitigt hatte, per eingeschriebener Post versandt hat (Beilagen 9, 10, 12 und 13 zur Stellungnahme vom 24. August 2017 [vgl. insbesondere die Dossiernummern auf den Briefumschlägen]). Weiter ist aus den Kopien der Briefumschläge (Beilagen 12 und 13 zur Stellungnahme vom 24. August 2017) ersichtlich, dass die Verfügungen innert Frist vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und deshalb der Krankenkasse K.________ AG retourniert wurden.