Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelte, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2).