10.3. Setzt eine Krankenkasse ihre fällige Forderung aus sozialer Krankenversicherung in Betreibung und wird dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so kann sie in Anwendung von Art. 80 KVG i.V.m. Art. 79 SchKG eine Verfügung erlassen, die den strittigen Anspruch feststellt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag formell aufhebt