10.2. Die Betreibungsbehörden haben die Fortsetzung der Betreibung nach konstanter Rechtsprechung zu verweigern, wenn der Schuldner – wie bereits oben dargelegt – weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016, E 2.1).