9.7. Die Rechtsöffnungsentscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. und 14. Juni 2017 wurden nicht angefochten, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Die Dienststelle Mittelland hat demnach zu Recht den frist- und formgerecht eingereichten Fortsetzungsbegehren des Gläubigers Kanton Bern Folge geleistet und die Betreibungen Nrn. 2.________, 1.________ und 3.________ fortgesetzt. 10. 10.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verfügungen der Gläubigerin K.________ AG, mit welcher die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. 4.________ und 5.________ beseitigt wurden, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden sind.