Die Lebenserfahrung verbietet anzunehmen, dass all diese Zustellprobleme allein auf allfällige Fehler der Behörden oder der Post zurückzuführen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Schuldner jedes Mittel recht ist, um eine einfache ordentliche Zustellung zu torpedieren. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist deshalb – wie das Be- treibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt – als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer musste somit auch im Betreibungsverfahren Nr. 3.________ mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens durch den Kanton Bern rechnen.