9.6. In der Betreibung Nr. 3.________ hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern keinen Brief betreffend «Rückzug Rechtsvorschlag» vorgängig an den Beschwerdeführer versandt, so dass hier in Anwendung der oben unter Ziff. 9.3. zitierten bundesgerichtlichen Praxis die Zustellfiktion grundsätzlich nicht angerufen werden