Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer angesichts der gesetzlichen Pflicht der Steuerverwaltung zur Einleitung der Betreibung bei ausgebliebener Zahlung nicht leichthin annehmen, die Steuerverwaltung verzichte auf das angekündigte Rechtsöffnungsverfahren bzw. die Fortsetzung der Betreibung. Der Beschwerdeführer musste somit mit einer Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens rechnen, sodass die Verfügungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland sowie die Rechtsöffnungsentscheide in den Betreibungsverfahren Nrn. 1.________ und 2.___