Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Briefe der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 (mit gewöhnlicher Post) erhalten hat. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer angesichts der gesetzlichen Pflicht der Steuerverwaltung zur Einleitung der Betreibung bei ausgebliebener Zahlung nicht leichthin annehmen, die Steuerverwaltung verzichte auf das angekündigte Rechtsöffnungsverfahren bzw. die Fortsetzung der Betreibung.