muss deshalb die Zustellfiktion gelten, sofern der Beschwerdeführer die Briefe vom 28. März 2017, die per B-Post verschickt wurden, erhalten hat. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, diese Briefe der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 nicht erhalten zu haben, noch erläutert er sonstwie, warum ein Fehler bei der Postzustellung passiert sein könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Briefe der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 (mit gewöhnlicher Post) erhalten hat.