_ verlangen werde. Die Steuerverwaltung hat damit in diesen Betreibungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens und die Fortsetzung der Betreibungen zu erwarten hat, wenn er der Aufforderung der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht nachkommt. Betreffend die Verfügungen des Regionalgerichts und den Entscheiden in den Betreibungsverfahren Nrn. 1.________ und 2.________ muss deshalb die Zustellfiktion gelten, sofern der Beschwerdeführer die Briefe vom 28. März 2017, die per B-Post verschickt wurden, erhalten hat.